Zusammenfassung des Urteils BES.2015.60 (AG.2016.37): Appellationsgericht
Die A____ hat Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Unterlagen im Zusammenhang mit Bauprojekten eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin die Siegelung der Unterlagen angeordnet. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin das Rechtsschutzinteresse verloren, da die Unterlagen versiegelt wurden. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entscheidet, dass die Beschwerde nicht weiter behandelt wird und die Beschwerdeführerin die Kosten tragen muss.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2015.60 (AG.2016.37) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 30.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme |
Schlagwörter: | Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Beschlagnahme; Zwangsmassnahmengericht; Siegelung; Verfügung; Unterlagen; Beschwerdeverfahren; Entsiegelungsverfahren; Akten; Interesse; Geheim; Thema; Bundesgericht; Begehren; Entscheid; Sinne; Basler; Kommentar; Thematik; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 139 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 377 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 I 79; 137 I 23; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2015.60
ENTSCHEID
vom 11. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. April 2015
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B____ wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin C____ AG. B____ hatte als Bauprojektleiter und Geschäftsführer der C____ AG unter anderem die A____ als Generalunternehmerin für mehrere Projekte beauftragt. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 die Beschlagnahme gemäss Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) von sämtlichen Unterlagen betreffend drei Bauprojekte verfügt, nämlich [...]. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der A____ vom 27.April 2015. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Versiegelung sämtlicher genannter Unterlagen sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft respektive von B____ (Beschwerdegegner 2). Am 8.Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie am 6. Mai 2015 bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, anlässlich welcher die mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Unterlagen sichergestellt und gemäss Art. 248 StPO versiegelt worden seien. Damit sei dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Versiegelung entsprochen worden, und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei hinfällig. Die Präsidentin hat mit Verfügung vom 11. Mai 2015 das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels eines über die Siegelung hinausgehenden Interesses abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 15. September 2015 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 248 StPO gutgeheissen. Dazu führt die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung in vorliegendem Beschwerdeverfahren aus, es obliege ihr nun, die entsiegelten Akten (45 Bundesordner) zu sichten, und sie beantragt, die vorliegend gestellten Begehren seien abzuweisen, soweit sie nicht obsolet seien. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. Oktober 2015 an ihren Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a i.V. mit Art.20 Abs. 1 lit.b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde wurde im Sinne von Art.396 StPO form- und fristgemäss eingereicht. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§4 lit. b und §17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs.1 lit.b GOG [SG154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BES.2013.139 vom 7. August 2014; BES.2014.78 vom 16. Oktober 2014; BES.2014.93 vom 9. Februar 2015).
1.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Begehren der Beschwerdeführerin um Siegelung der Unterlagen entsprochen, womit dieses gegenstandslos geworden ist. Anschliessend wurde das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 StPO durchgeführt, anlässlich dessen das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat. Die entsiegelten Unterlagen stehen der Staatsanwaltschaft nun zur Einsichtnahme offen. Es stellt sich die Frage, welches aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) die Beschwerdeführerin an der Änderung Aufhebung der vorliegend angefochtenen Beschlagnahmeverfügung nun noch hat.
1.2.1 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- Zeugnisverweigerungsrechts aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Dies hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall getan: Nachdem die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde gegen die Beschlagnahme mit mangelndem Konnex der Unterlagen zum Strafverfahren, fehlender Relevanz, Unverhältnismässigkeit insbesondere hinsichtlich einer Verletzung der Eigentumsgarantie sowie mit Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen begründet hat, ist die Staatsanwaltschaft zur Siegelung geschritten.
1.2.2 Bei der Siegelung handelt es sich um ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot und mithin um einen Rechtsbehelf sui generis. Sie gewährleistet dem Inhaber einen vorläufigen Rechtsschutz dahingehend, dass die Strafbehörde keine Kenntnis vom Inhalt versiegelter Aufzeichnungen erhält. Die Siegelung dient dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre ebenso wie der Sicherstellung potenzieller Beweismittel. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt somit im Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition in dem Sinne zu, als es nicht nur über das Vorliegen und die Relevanz allfälliger Geheimisse, sondern insgesamt über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet. Dazu gehören die Erfordernisse eines hinreichenden Tatverdachts, eines hinreichenden Deliktskonnexes sowie der Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Aufzeichnungen, Geheimhaltungsinteressen jeder Art sowie die Verhältnismässigkeit mit dem Grundsatz der Subsidiarität. Weil die Verfahrensökonomie gebietet, dass identische Rügen nicht gleichzeitig mit mehreren Rechtsmitteln zu erheben sind und dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt, geht die Siegelung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO grundsätzlich vor. Der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens ist weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern; diesbezüglich scheidet die Beschwerde aus (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 Art. 248 StPO N 1 ff.; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 Art. 393 StPO N 11 S. 2950; Thomas Müller, Siegelung nach Schweizerischer StPO, in: Anwaltsrevue 6-7/2012 S. 290 ff.).
1.2.3 Wie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2015 im Entsiegelungsverfahren zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin dort fehlenden Deliktskonnex, mangelnde Beweistauglichkeit, Unverhältnismässigkeit und überwiegende Geheimschutzinteressen geltend gemacht. Darauf ist das Zwangsmassnahmengericht denn auch eingegangen und darüber hinaus auch auf die Thematik des hinreichenden Tatverdachts. Betreffend die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen hat es insbesondere ausgeführt, dass sämtliche Unterlagen, die nach der Sichtung entgegen dem Verdacht keinerlei Bezug zur Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten hätten, zurückgegeben werden müssten, ohne dass sie von Dritten eingesehen werden könnten. Sollten allenfalls Dokumente zu den Akten genommen werden, so könnten sie gegebenenfalls auf Antrag in sensiblen Bereichen geschwärzt werden. Diese Themenkomplexe, welche vom Zwangsmassnahmengericht zu behandeln waren (und tatsächlich auch behandelt wurden), können im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht wieder aufgegriffen werden.
1.2.4 Die Beschwerdeführerin macht nun replicando geltend, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV seien im Entsiegelungsverfahren nicht geprüft worden. Daher sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme bestehe, und ob sie verhältnismässig - also geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne - sei. Die Staatsanwaltschaft sei gehalten gewesen, die Unterlagen vor Ort einzusehen, um deren Umfang einzuschränken und die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse einzuschränken.
1.2.5 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich werden die allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe nach Art. 36 Abs. 1 BV für die Strafverfolgung in der StPO konkretisiert. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene öffentliche Interesse etwa besteht in der Strafverfolgung, also der Durchsetzung des staatlichen Strafmonopols, und verbirgt sich hinter dem in Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. Die Verhältnismässigkeit wird mit dem Erfordernis des mildesten Mittels (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) konkretisiert, die Geeignetheit mit dem Erfordernis geeigneter Beweismittel (Art. 139 Abs. 1 StPO; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 263 - 268 StPO N 11) und bei der Beschlagnahme insbesondere mit den Erfordernissen des Deliktskonnexes und der Beweistauglichkeit. Auf diese Themen ist das Zwangsmassnahmengericht indessen und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits eingegangen, sodass darüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu befinden ist. Insbesondere hat es unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch ausgeführt, dass es bei den vorliegenden, umfangreichen Datenmengen der Beschwerdeführerin obläge, substanziiert jene Dokumente zu bezeichnen, welche Geheimhaltungsinteressen betreffen könnten; indessen beschränke sich die Beschwerdeführerin auf pauschale Verweise.
1.2.6 Pauschal sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sie substanziiert nicht, inwiefern und allenfalls weshalb es ihr im Kern um etwas anderes ginge als um die zentrale Thematik vor dem Zwangsmassnahmengericht, nämlich darum, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin beklagt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie, ohne auch nur zu behaupten, dass sie die 45 Ordner zu den drei längst abgeschlossenen Bauprojekten derzeit benötigen würde. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beschlagnahme in der Regel - und soweit ersichtlich auch vorliegend - um einen mittelschweren Grundrechtseingriff handelt (Bommer/Goldschmid, a.a.O.), scheint sie zu verkennen, dass mit der Beschlagnahme nicht über das endgültige Schicksal des beschlagnahmten Gutes entschieden wird. Hierüber wird erst im Sachurteil betreffend die Einziehung zu befinden sein, und bis dahin wird die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Kopien erhältlich machen können, sollte sie aus dem Beschlagnahmegut irgendwelche Aktenstücke benötigen - an diesem Punkt waren die Parteien notabene, gleichsam mit umgekehrten Vorzeichen, bereits mit der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2015 angelangt, als diese die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der fraglichen Akten aufforderte mit dem Hinweis, die Beschlagnahme könne durch die Herausgabe qualitativ gleichwertiger Kopien / Datenträger abgewendet werden. Erst als die Beschwerdeführerin anstelle der gesamten Akten Kopien respektive einem Datenträger davon bloss zwei Aktenstücke herausgab, schritt die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme und nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde zur Siegelung, welches Vorgehen - nebenbei bemerkt - dem Erfordernis des mildesten Eingriffs entspricht. Vor diesem Hintergrund ist der Kerngehalt der Eigentumsgarantie jedenfalls nicht berührt, was bei der Beschlagnahme ohnehin nur schwer vorstellbar ist (Bommer/Goldschmid, a.a.O.).
1.2.7 Wiederum in pauschaler Weise wirft die Beschwerdeführerin die Thematik überschiessender Editionsverfügungen auf, welche tatsächlich allenfalls Gegenstand der Beschwerde sein könnte, weil sie im Entsiegelungsverfahren nicht geprüft werden kann. Allein, eine derartige überschiessende Verfügung, wie sie die Literatur beispielshaft anführt - die etwa aktives Tätigwerden Beschaffung aus dem Ausland verlangen würde (Thomas Müller, a.a.O., S. 293) - liegt hier nicht vor, und solches wird denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin erneut darauf verweist, es hätten nicht sämtliche Akten beschlagnahmt werden sollen, sondern es hätte eine Aussonderung stattfinden müssen, ist wiederum auf das oben Gesagte zu verweisen: Auf diese Thematik war im Entsiegelungsverfahren im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen, und das Zwangsmassnahmengericht hat dieses Thema in seiner Verfügung tatsächlich auch vertieft. Weiter ist zu bemerken, dass die vorliegende Beschlagnahme auch nicht über den ihr eigenen, sichernden und vorsorglichen Charakter hinausgeht, wie es etwa bei der Zerstörung von Hanffeldern der Fall ist, welches Vorgehen irreversiblen Charakter hat und nach einem Verfahren gemäss Art. 377 StPO ruft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 263 - 268 N 3).
1.3
1.3.1 Bis hierhin ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angeschnittenen Themen entweder nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen sind, weil sie Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens waren, bloss auf theoretischer Ebene erörtert werden, ohne konkreten, substanziierten Bezug zu den vorliegenden Gegebenheiten. Somit ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ersichtlich.
1.3.2 Hätte die Staatsanwaltschaft nicht im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Siegelung angeordnet, so wäre der Beschwerdeführerin das aktuelle Rechtschutzinteresse zuzugestehen gewesen. Weil also das schutzwürdige Interesse im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist, ist die Sache als erledigt abzuschreiben; hätte es schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, so wäre darauf nicht einzutreten gewesen (BGE 137 I 23 E. 1.3.4).
1.3.3 Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist jedoch vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BES.2012.131 vom 8. Januar 2013; BGE 135 I 79 E.1.1 S. 81; BGer 1B_326/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2). Es wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche grundsätzliche und über das bereits Gesagte hinausgehende Frage stellen würde, die eine weitergehende Prüfung der Beschwerde geböte. Unter diesem Aspekt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit sie als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist bei der Kostenverlegung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N 14). Das Zwangsmassnahmengericht hat die bei einem allfälligen Eintreten auf die vorliegende Beschwerde sich tatsächlich stellenden, materiellen Fragen bereits beantwortet; auf die nachvollziehbare und schlüssige Begründung des Zwangsmassnahmengerichts kann für die Prognose des Prozessausgangs im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Dort hat ein für die Beschwerdeführerin negativer Entscheid resultiert, was als Prognose auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren anzunehmen ist. Es wäre der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, die Beschwerde nach Abschluss des Entsiegelungsverfahrens zurückzuziehen. Damit hat die Beschwerdeführerin die Kosten auch insoweit zu tragen, als die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wird. Dem Beschwerdegegner 2 sind keine Kosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird, wird darauf nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.-.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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